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# Betäubungsmittelgesetz

<CardGroup cols={1}>
  <Card title="Betäubungsmittelgesetz (BtMG)" icon="scale" horizontal>
    Gültig für das Land Nordrhein-Westfalen sowie den Serverbetrieb von Nordverkehr Roleplay.
  </Card>
</CardGroup>

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# Hauptteil

## Begriffsbestimmungen

<CardGroup cols={1}>
  <Card title="§ 1 Betäubungsmittel" icon="pill" horizontal>
    Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche in Anlage 1 aufgeführten Stoffe, Substanzen sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
  </Card>
</CardGroup>

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## § 2 Definitionen

<CardGroup cols={2}>
  <Card title="Stoffe" icon="flask-conical" horizontal>
    Hierunter fallen chemische Elemente, Verbindungen, Pflanzen, Mikroorganismen, biologische Stoffe sowie natürliche Gemische und Lösungen.
  </Card>

  <Card title="Zubereitungen" icon="beaker" horizontal>
    Als Zubereitung gilt jedes Gemisch oder jede Lösung aus einem oder mehreren Stoffen – unabhängig vom Aggregatzustand.
  </Card>

  <Card title="Ausgenommene Zubereitungen" icon="shield-check" horizontal>
    Teilweise oder vollständig von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgenommene Stoffe oder Produkte gemäß Anlage 1.
  </Card>

  <Card title="Herstellung" icon="factory" horizontal>
    Als Herstellung gelten insbesondere das Gewinnen, Produzieren, Verarbeiten, Reinigen oder Umwandeln eines Betäubungsmittels.
  </Card>
</CardGroup>

<CardGroup cols={1}>
  <Card title="Ein- und Ausfuhr" icon="truck" horizontal>
    Der Ein- oder Ausfuhr gleichgestellt ist jedes sonstige Verbringen von Betäubungsmitteln in oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
  </Card>
</CardGroup>

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# Erlaubnisse und Genehmigungen

## § 3 Erlaubnispflichtiger Umgang mit Betäubungsmitteln

<CardGroup cols={1}>
  <Card title="Genehmigungspflicht" icon="file-check" horizontal>
    Eine Genehmigung der Justiz Rheinstadt ist erforderlich für Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, erwerben, besitzen, verkaufen, abgeben, einführen oder anderweitig in Umlauf bringen möchten.
  </Card>
</CardGroup>

### Klassenregelungen

<CardGroup cols={2}>
  <Card title="Klasse 1" icon="briefcase" horizontal>
    Erforderlich ist eine schriftliche Arbeitgeberbestätigung inklusive beruflicher Notwendigkeit, Besitzmenge und Verwendungszweck.
  </Card>

  <Card title="Klasse 2" icon="receipt" horizontal>
    Für Mengen unter fünf Einheiten ist ein gültiges Rezept erforderlich.
  </Card>

  <Card title="Klasse 3" icon="stethoscope" horizontal>
    Für Mengen unter fünf Einheiten sind sowohl ein ärztliches Attest als auch ein gültiges Rezept notwendig.
  </Card>

  <Card title="Klasse 4" icon="shield-alert" horizontal>
    Besitz ausschließlich mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Justiz Rheinstadt zulässig.
  </Card>
</CardGroup>

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## § 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

<CardGroup cols={2}>
  <Card title="Apotheker" icon="cross" horizontal>
    Keine gesonderte Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erforderlich, sofern der Umgang im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt.
  </Card>

  <Card title="Ärzte & Therapeuten" icon="heart-pulse" horizontal>
    Ärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte dürfen Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit abgeben.
  </Card>

  <Card title="Medizinische Hilfskräfte" icon="user-round-plus" horizontal>
    Weitere medizinische Fachkräfte können durch die jeweilige medizinische Leitung schriftlich autorisiert werden.
  </Card>

  <Card title="Verantwortlichkeit" icon="clipboard-check" horizontal>
    Die medizinische Leitung haftet für Ausbildung, Kontrolle und ordnungsgemäße Anwendung.
  </Card>
</CardGroup>

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# Strafbestimmungen

## § 5 Minderschwere Betäubungsmitteldelikte

<CardGroup cols={2}>
  <Card title="Unerlaubter Besitz oder Erwerb" icon="triangle-alert" horizontal>
    Wer Betäubungsmittel in geringer Menge unerlaubt besitzt, erwirbt oder weitergibt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
  </Card>

  <Card title="Fehlende Erwerbserlaubnis" icon="file-x" horizontal>
    Besitz ohne gültige Erwerbserlaubnis kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
  </Card>

  <Card title="Geringe Menge" icon="package" horizontal>
    Als geringe Menge gelten bis zu 25 Mengeneinheiten.
  </Card>
</CardGroup>

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## § 6 Betäubungsmitteldelikte

<CardGroup cols={2}>
  <Card title="Unerlaubter Handel" icon="gavel" horizontal>
    Unerlaubter Anbau, Handel, Besitz oder Vertrieb wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  </Card>

  <Card title="Besitz ohne Genehmigung" icon="shield-x" horizontal>
    Der Besitz ohne gültige Erwerbserlaubnis kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren geahndet werden.
  </Card>

  <Card title="Mittlere Menge" icon="boxes" horizontal>
    Als mittlere Menge gelten 26 bis 99 Mengeneinheiten.
  </Card>
</CardGroup>

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## § 7 Schwere Betäubungsmitteldelikte

<CardGroup cols={2}>
  <Card title="Bandenmäßiger Handel" icon="users" horizontal>
    Bandenmäßiger Besitz, Handel oder Vertrieb von Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft.
  </Card>

  <Card title="Gewerbsmäßiger Handel" icon="badge-dollar-sign" horizontal>
    Regelmäßiger oder gewinnorientierter Handel gilt als gewerbsmäßiges Handeln.
  </Card>

  <Card title="Todesfolge" icon="skull" horizontal>
    Wer durch die Weitergabe von Betäubungsmitteln fahrlässig den Tod einer Person verursacht, macht sich strafbar.
  </Card>

  <Card title="Nicht geringe Menge" icon="warehouse" horizontal>
    Nicht geringe Mengen oder gewerbsmäßiger Handel werden ab 100 Mengeneinheiten angenommen.
  </Card>
</CardGroup>

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# Anlage 1

<CardGroup cols={1}>
  <Card title="Geltungsbereich der Stoffe" icon="database" horizontal>
    Betäubungsmittel im Sinne dieser Rechtsordnung sind sämtliche in der Anlage aufgeführten Stoffe sowie daraus entstandene Produkte, chemische Abwandlungen, Extrakte und synthetische Varianten.
  </Card>
</CardGroup>
