Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Gültig für das Land Nordrhein-Westfalen sowie den Serverbetrieb von Nordverkehr Roleplay.
Hauptteil
Begriffsbestimmungen
§ 1 Betäubungsmittel
Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind sämtliche in Anlage 1 aufgeführten Stoffe, Substanzen sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
§ 2 Definitionen
Stoffe
Hierunter fallen chemische Elemente, Verbindungen, Pflanzen, Mikroorganismen, biologische Stoffe sowie natürliche Gemische und Lösungen.
Zubereitungen
Als Zubereitung gilt jedes Gemisch oder jede Lösung aus einem oder mehreren Stoffen – unabhängig vom Aggregatzustand.
Ausgenommene Zubereitungen
Teilweise oder vollständig von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgenommene Stoffe oder Produkte gemäß Anlage 1.
Herstellung
Als Herstellung gelten insbesondere das Gewinnen, Produzieren, Verarbeiten, Reinigen oder Umwandeln eines Betäubungsmittels.
Ein- und Ausfuhr
Der Ein- oder Ausfuhr gleichgestellt ist jedes sonstige Verbringen von Betäubungsmitteln in oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Erlaubnisse und Genehmigungen
§ 3 Erlaubnispflichtiger Umgang mit Betäubungsmitteln
Genehmigungspflicht
Eine Genehmigung der Justiz Rheinstadt ist erforderlich für Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, erwerben, besitzen, verkaufen, abgeben, einführen oder anderweitig in Umlauf bringen möchten.
Klassenregelungen
Klasse 1
Erforderlich ist eine schriftliche Arbeitgeberbestätigung inklusive beruflicher Notwendigkeit, Besitzmenge und Verwendungszweck.
Klasse 2
Für Mengen unter fünf Einheiten ist ein gültiges Rezept erforderlich.
Klasse 3
Für Mengen unter fünf Einheiten sind sowohl ein ärztliches Attest als auch ein gültiges Rezept notwendig.
Klasse 4
Besitz ausschließlich mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung der Justiz Rheinstadt zulässig.
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Apotheker
Keine gesonderte Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erforderlich, sofern der Umgang im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt.
Ärzte & Therapeuten
Ärzte, Psychotherapeuten und Tierärzte dürfen Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit abgeben.
Medizinische Hilfskräfte
Weitere medizinische Fachkräfte können durch die jeweilige medizinische Leitung schriftlich autorisiert werden.
Verantwortlichkeit
Die medizinische Leitung haftet für Ausbildung, Kontrolle und ordnungsgemäße Anwendung.
Strafbestimmungen
§ 5 Minderschwere Betäubungsmitteldelikte
Unerlaubter Besitz oder Erwerb
Wer Betäubungsmittel in geringer Menge unerlaubt besitzt, erwirbt oder weitergibt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Fehlende Erwerbserlaubnis
Besitz ohne gültige Erwerbserlaubnis kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Geringe Menge
Als geringe Menge gelten bis zu 25 Mengeneinheiten.
§ 6 Betäubungsmitteldelikte
Unerlaubter Handel
Unerlaubter Anbau, Handel, Besitz oder Vertrieb wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Besitz ohne Genehmigung
Der Besitz ohne gültige Erwerbserlaubnis kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren geahndet werden.
Mittlere Menge
Als mittlere Menge gelten 26 bis 99 Mengeneinheiten.
§ 7 Schwere Betäubungsmitteldelikte
Bandenmäßiger Handel
Bandenmäßiger Besitz, Handel oder Vertrieb von Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft.
Gewerbsmäßiger Handel
Regelmäßiger oder gewinnorientierter Handel gilt als gewerbsmäßiges Handeln.
Todesfolge
Wer durch die Weitergabe von Betäubungsmitteln fahrlässig den Tod einer Person verursacht, macht sich strafbar.
Nicht geringe Menge
Nicht geringe Mengen oder gewerbsmäßiger Handel werden ab 100 Mengeneinheiten angenommen.
Anlage 1
Geltungsbereich der Stoffe
Betäubungsmittel im Sinne dieser Rechtsordnung sind sämtliche in der Anlage aufgeführten Stoffe sowie daraus entstandene Produkte, chemische Abwandlungen, Extrakte und synthetische Varianten.
